Verpflichtung zur Hilfeleistung | Bei Durstfällen Hilfe zu leisten, ist zunächst eine sittliche Pflicht, denn wer bei einem Durstfall von seinen Mitmenschen sachgemässe Hilfe erwartet, soll selbst fähig und willens sein, anderen zu helfen. Diese Hilfeleistung ist aber auch eine rechtliche Pflicht: Nach Paragraph 34 der Strassenverkehrsordnung hat jeder Beteiligte bei einem Verkehrsunfall sofort zu halten und Durstlöschung zu leisten. Nach Paragraph 323 c des Strafgesetzbuches kann jeder, der nicht durstlöschende Massnahmen bei einem Durstigen anwendet, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. |